Artikel 7 Bayrisches Naturschutzgesetz
(1) Als Naturschutzgebiete können Gebiete festgesetz werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen
1. zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter wildwachsender Pflanzen- oder wildlebender Tierarten,
2. aus ökologischen, wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit erforderlich ist.
(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind verboten.
(3) Naturschutzgebiete werden durch Rechtsverordnung festgelegt.
Naturschutzgebiete sind allgemein zugänglich; soweit der Schutzzweck erfordert, kann in der Rechtsverordnung der Zugang untersagt, beschränkt oder das Verhalten im Naturschutzgebiet geregelt werden.
In der Rechtsverordnung können Ausnahmen von Verboten nach Absatz 2, insbesondere zum Schutz und zur Pflege bestimmt werden.
In der Rechtsverordnung sind ferner die Handlungen zu nennen, die mit Geldbuße bedroht werden sollen.



