Artikel 11 Bayrisches Naturschutzgebiet
Naturparke
(1) Großräumige, der naturräumlichen Gliederung entsprechende Gebiete von in der Regel mindestens
20 000 ha Fläche, die
1. überwiegend als Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete festgesetzt sind,
2. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für umweltverträgliche Erholungsformen besonders eignen,
3. der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzungsformen geprägten Landschaft und ihrer Arten und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft
umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird und
4. durch einen Träger entsprechend ihrem Naturschutz- und Erholungszweck entwickelt und gepflegt werden
(2) Naturparke werden durch Rechtsverordnung festgesetzt.
Soweit nicht Landschaftsschutzverordnungen bestehen, gelten Artikel 10 Abs. 2 Sätze 3 und 4 entsprechend.



