Artikel 9 Bayrisches Naturschutzgesetz
Naturdenkmäler
(1) Als Naturdenkmäler können Einzelschöpfungen der Natur geschützt
werden, deren Erhaltung wegen ihrer hervorragenden Schönheit, Seltenheit
oder Eigenart oder ihrer ökologischen, wissenschaftlichen,
geschichtlichen, volks- oder heimatkundlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt. Dazu gehören insbesondere charakteristische Bodenformen, Felsbildungen, erdgeschichtliche Aufschlüsse, Wanderblöcke,
Gletscherspuren, Quellen, Wasserläufe, Wasserfälle, alte oder seltene Bäume und besondere Pflanzenvorkommen.
(2) Soweit es zur Sicherung einer Einzelschöpfung der Natur erforderlich ist, kann auch ihre Umgebung geschützt werden.
(3) Naturdenkmäler werden durch Rechtsverordnung unter Schutz gestellt.
(4) Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung in der Rechtsverordnung ist es verboten, ein Naturdenkmal zu entfernen, zu zerstören, zu beschädigen oder zu verändern; die Handlungen, die mit Geldbuße bedroht
werden sollen, sind in der Rechtsverordnung nach Abs. 3 zu
nennen.
(5) Auch ohne Erlass einer Rechtsverordnung kann durch Einzelanordnung verboten werden, Gegenstände, die die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 erfüllen, zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern.



