Artikel 8 Bayrisches Naturschutzgesetz
Nationalparke
(1) Landschaftsräume, die eine Mindestfläche von 10.000 ha haben sollen, und die wegen ihres ausgeglichenen Naturhaushalts, ihrer Bodengestaltung, ihrer Vielfalt oder ihrer Schönheit überragende Bedeutung
besitzen.
Im Fall eines grenzüberschreitenden Nationalparks kann die jenseits der Grenze liegende Fläche in die Mindestfläche eingerechnet werden, wenn sie nach den dort geltenden Vorschriften zum Nationalpark erklärt wird.
(2) Nationalparke haben zum Ziel, im überwiegenden Teil ihres Gebiets den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten.
Sie dienen vornehmlich der Erhaltung und wissenschaftlichen Beobachtung natürlicher und naturnaher Lebensgemeinschaften sowie eines möglichst artenreichen heimischen
Tier- und Pflanzenbestands.
Nationalparke bezwecken keine wirtschaftsbestimmte Nutzung.
(3) Nationalparke sind der Bevölkerung zu Bildungs- und Erholungszwecken zu erschließen, soweit es der Schutzzweck erlaubt.
(4) Durch Rechtsverordnung werden neben den zu Schutz und Pflege sowie zur Verwirklichung der Abs. 2 und 3 erforderlichen Vorschriften Bestimmungen über die Verwaltung des Nationalparks und über die erforderlichen Lenkungsmaßnahmen einschließlich der Regelung der Jagdausübung, des Wildbestands und der Fischerei getroffen.



