Autor: Giftpflanze » 25. Mär 2011, 17:04
Artikel 10 Bayrisches Naturschutzgesetz
Landschaftsschutzgebiete
(1) Als Landschaftsschutzgebiete können Gebiete festgesetzt werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft oder besondere Pflegemaßnahmen
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
2. wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbilds oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft
oder
3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich sind.
(2) Landschaftsschutzgebiete sollen vornehmlich in Gebieten festgesetzt werden, in denen nach den im Regionalplan auf Grund von Artikel 17 Abs. 2 Nr. 4 BayLplG festgelegten Zielen der Raumordnung und Landesplanung den Belangen des Naturschutzes und der Landespflege besonderes Gewicht zukommt.
Landschaftsschutzgebiete werden durch Rechtsverordnung festgesetzt.
In der Rechtsverordnung werden unter besonderer Beachtung des § Abs. 3 BNatSchG alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändert oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
Artikel 6 Abs. 2 gilt entsprechend, soweit die Rechtsverordnung nicht im einzelnen entgegenstehende Verbote enthält.