Art.2
Allgemeine Verpflichtung zum Schutz der Natur
(1) Naturschutz ist verpflichtende Aufgabe für Staat und Gesellschaft sowie für jeden einzelnen Bürger.
Staat, Gemeinden, Landkreise, Bezirke und sonsige juristische Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, ihre Grundstücke im Sinn der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu bewirtschaften.
Die jeweilige Zweckbestimmung eines Grundstücks bleibt unberührt.
Ökologisch besonders wertvolle Grundstücke im Eigentum von Staat, Gemeinden, Landkreisen, Bezirken und sonstigen Personen des öffentlichen Rechts dienen vorrangig Naturschutzzwecken.
(2) Alle natürlichen und juristischen Personen haben durch ihr Verhalten dazu beizutragen, daß die natürlichen Hilfsquellen und die Lebensgrundlagen für die freilebende Tier- und Pflanzenwelt soweit wie möglich erhalten und gegebenenfalls wiederhergestellt werden.
(3) Zu den Aufgaben der staatlichen Behörden gehört im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Beratung über die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Die Beratung soll dazu beitragen, daß die Ziele des Naturschutzes und der Landespflege auch ohne hoheitliche Maßnahmen verwirklicht werden können.



